Problem Praxisabgabe?
Der Festkostenzuschuss orientiert sich am konkreten Befund und nicht an der Art der Behandlung. Beispiel: Bei einem abgebrochenen Zahn bekommen alle Versicherten den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse erstattet. Dabei spielt es dann keine Rolle mehr, wie der Zahn versorgt wird: Ob mit einer Krone oder einem Zahnimplantat, es wird stets derselbe Zuschuss bezahlt.
Der Festkostenzuschuss deckt jedoch lediglich die Höhe der durch die gesetzlichen Krankenkassen festgelegten sogenannten Regelversorgung ab. Wünscht der Patient eine hochwertigere Versorgung, z. B. Implantat anstatt einer Krone, so muss er die anfallenden Mehrkosten selbst tragen.
Bei Erwerbslosen oder Geringverdienern, die die Kosten trotz Festzuschuss nicht bezahlen können, tritt auf Antrag die Härtefallregelung in Kraft. In solchen Fällen wird der doppelte Festzuschuss bezahlt, der natürlich weiterhin nur die Höhe der Regelversorgung abdeckt.
4.2 von 5 Sternen. 5 Bewertung(en). Zum Bewerten bitte auf den gewünschten Stern drücken.